Adipositas-Behandlung: ärztliche Beurteilung für Beginn oder Fortführung

Diese Seite beschreibt eine abgegrenzte Leistung: die schriftliche ärztliche Beurteilung einer Anfrage zu einer Behandlung mit GLP-1-Präparaten, sei es für den Beginn oder für die Fortführung einer bereits laufenden Therapie. Sie erfahren, wer dafür infrage kommt, welche Unterlagen nötig sind, was Sie am Ende erhalten und in welchen Fällen der Arzt ablehnt. Das Honorar beträgt 29,90 €.

Adipositas-BehandlungÄrztliche Beurteilung und, wenn passend, eine medikamentöse Therapie.Bezahlung mit eps, Karte, Klarna, Apple Pay oder Google Pay 29,90 € Anfrage starten

Was diese Leistung umfasst und was nicht

Wir beurteilen Anfragen, wir geben keine Arzneimittel ab. Das gilt für den Beginn einer Behandlung mit GLP-1-Präparaten ebenso wie für die Fortführung einer bereits laufenden Therapie. Sie schildern Ihre Situation in einem medizinischen Fragebogen, der Arzt liest die Angaben samt Ihren Unterlagen und entscheidet, ob eine Verordnung im konkreten Fall medizinisch vertretbar ist. Fällt die Beurteilung positiv aus, erhalten Sie eine Verschreibung als PDF an Ihre E-Mail-Adresse.

Ein Gespräch findet dabei nicht statt. Video, Telefonat und Live-Chat gibt es dabei nicht. Das Modell ist bewusst asynchron: Die Entscheidung beruht auf Ihren schriftlichen Angaben und den hochgeladenen Dokumenten, nicht auf einem Gesprächseindruck. Wer diesen Weg wählt, sollte die Fragen entsprechend sorgfältig beantworten, weil Rückfragen den Vorgang verlängern.

Was wir ausdrücklich nicht tun: Wir handeln nicht mit Arzneimitteln, versenden keine Präparate und betreiben keine Apotheke. Der Versand rezeptpflichtiger Arzneimittel nach Österreich ist untersagt; das Arzneimittel holen Sie in einer öffentlichen Apotheke und bezahlen es dort. Wir führen auch kein Abnehmprogramm mit Ernährungsplänen, Coaching oder Kontrollterminen.

Die laufende Betreuung einer Gewichtstherapie gehört in eine Ordination vor Ort: körperliche Untersuchung, Kontrolle von Blutdruck und Laborwerten, Anpassung der übrigen Dauermedikation, Begleitung der Ernährungs- und Bewegungsumstellung. Diese Abgrenzung ist keine Formalie. Wer eine Abklärung braucht, die nur mit einer Untersuchung möglich ist, oder eine engmaschige Verlaufsbetreuung, bekommt von uns eine begründete Absage statt eines Dokuments, und das ist in diesem Fall der beabsichtigte Ausgang.

Für wen diese Leistung gedacht ist

Diese Leistung richtet sich an zwei Gruppen. Die erste möchte eine Behandlung beginnen und kommt nach den Kriterien der Zulassung infrage: ein Körpermassenindex von 30 oder mehr oder von 27 oder mehr mit mindestens einer gewichtsbedingten Begleiterkrankung. Die zweite wird bereits behandelt: Das Präparat steht fest, die Dosisstufe wurde ärztlich festgelegt, Sie haben die Anwendung über einen relevanten Zeitraum vertragen, und seit der letzten ärztlichen Beurteilung sind keine neuen Beschwerden aufgetreten. In diesem Fall erleichtert ein Nachweis der bisherigen Behandlung die Beurteilung erheblich; am einfachsten ist die Fortführung einer bereits eingestellten Therapie.

Die Zulassung der Präparate zur Gewichtsregulierung knüpft an definierte Werte des Körpermassenindex und an gewichtsbedingte Begleiterkrankungen an. Ein Körpergewicht im Normalbereich ist keine Indikation, und eine Anwendung außerhalb der Zulassung ist weder vertretbar noch etwas, das wir verordnen. Zugelassen sind die Präparate zudem als Ergänzung zu einer kalorienreduzierten Ernährung und verstärkter körperlicher Aktivität, nicht als deren Ersatz.

Laut Produktinformation von Wegovy darf Semaglutid in der Schwangerschaft und Stillzeit nicht angewendet werden und wird mindestens zwei Monate vor einer geplanten Schwangerschaft abgesetzt; gegenangezeigt ist es bei Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff. Nach einer früheren Entzündung der Bauchspeicheldrüse ist Vorsicht geboten, und bei schwerer Magenentleerungsstörung wird es nicht empfohlen. In diesen Situationen und bei einer bestehenden oder früheren Essstörung entscheidet der Arzt im Einzelfall, oft zugunsten einer Betreuung vor Ort. Wer Insulin oder ein Sulfonylharnstoff-Präparat anwendet, hat laut Produktinformation ein erhöhtes Risiko für Unterzuckerungen, das sich durch eine geringere Dosis dieser Medikamente zu Beginn senken lässt; diese Anpassung gehört in die betreuende Ordination.

Eine Erstverordnung ist möglich, wenn der Fragebogen eindeutige Indikationen und keine Gegenanzeigen zeigt. Der Arzt kann dafür aktuelle Angaben zu Körpergewicht, Körpergröße und Taillenumfang, einen aktuellen Blutdruckwert sowie Laborwerte anfordern und in manchen Fällen vor dem Therapiebeginn eine persönliche Untersuchung in einer Ordination empfehlen. Die Entscheidung liegt beim Arzt, und eine Ablehnung ist möglich.

Welche Unterlagen Sie bereithalten sollten

Vollständige Unterlagen erleichtern die Beurteilung erheblich. Bereiten Sie vor dem Ausfüllen möglichst folgende Punkte vor.

Erstens, wenn Sie bereits behandelt werden, einen Beleg der bisherigen Behandlung: die letzte Verordnung, einen Arztbrief oder einen Befund, aus dem Präparat, Wirkstoff, Dosisstufe und der Beginn der Therapie hervorgehen. Möchten Sie die Behandlung beginnen, legen Sie stattdessen vorhandene Befunde zu gewichtsbedingten Begleiterkrankungen bei. Ein Foto oder ein PDF genügt, solange die Angaben lesbar sind.

Zweitens aktuelle Messwerte: Körpergewicht und Körpergröße, ein aktueller Blutdruckwert und, falls vorhanden, aktuelle Laborwerte wie Blutzucker oder HbA1c. Bei bestehendem Typ-2-Diabetes gehört auch die Nierenfunktion dazu, sofern sie erhoben wurde.

Drittens die vollständige Liste Ihrer Dauermedikamente, ausdrücklich einschließlich Insulin, blutzuckersenkender Tabletten, Schilddrüsenpräparate und hormoneller Verhütung. Ohne vollständige Medikationsliste lassen sich Wechselwirkungen und Unterzuckerungsrisiken nicht einschätzen.

Viertens Ihre Vorerkrankungen, bekannte Allergien und die bisherige Verträglichkeit: Welche Nebenwirkungen sind aufgetreten, bei welcher Dosisstufe, und wie haben sie sich entwickelt.

Fünftens Ihre persönlichen Daten: Vorname, Nachname und Geburtsdatum stehen auf dem Dokument; tragen Sie sie so ein, wie sie in Ihrem amtlichen Ausweis stehen.

Wenn etwas fehlt, fordern wir es über die Plattform schriftlich nach. Bis Ihre Antwort vorliegt, ist der Vorgang offen und es ergeht keine Entscheidung; für angeforderte Unterlagen haben Sie mindestens 7 Tage Zeit und erhalten eine Erinnerung.

Wie die Beurteilung abläuft

Der Ablauf hat vier Schritte im Formular und danach die eigentliche ärztliche Prüfung.

Im ersten Schritt geben Sie das gewünschte Präparat und die Packungsmenge an, bei einer laufenden Behandlung auch die aktuelle Dosisstufe. Im zweiten Schritt tragen Sie Ihre persönlichen Daten und die E-Mail-Adresse ein, an die wir das Ergebnis senden. Im dritten Schritt beantworten Sie den medizinischen Fragebogen und laden Ihre Unterlagen hoch. Der vierte Schritt ist die Zusammenfassung: Dort sehen Sie den Betrag, bevor Sie zahlen.

Nach der Zahlung geht die Anfrage in die Prüfung. Der Arzt liest Ihre Angaben und entscheidet zwischen drei Möglichkeiten: Ausstellung des Dokuments, schriftliche Rückfrage nach fehlenden Unterlagen oder begründete Ablehnung. Über das Ergebnis informieren wir Sie per E-Mail.

Eine Aussage darüber, wie lange die Prüfung dauert, treffen wir nicht. Sie hängt vom Andrang und von der Vollständigkeit Ihrer Angaben ab. Es gibt keinen Termin, den Sie vereinbaren müssen, und keine Wartezeit im Wartezimmer, aber auch keine Zusage über die Bearbeitungsdauer.

Optional können Sie eine vorrangige Bearbeitung für zusätzlich 9,90 € wählen. Diese ordnet Ihre Anfrage in der Reihenfolge vor die übrigen ein. Eine Zusage über die Dauer bis zur Fertigstellung ist damit ausdrücklich nicht verbunden, und sie beeinflusst die medizinische Entscheidung in keiner Weise.

Was Sie erhalten und wie Sie es in der Apotheke einlösen

Bei positiver Beurteilung erhalten Sie eine ärztliche Verschreibung als PDF per E-Mail. Das Dokument trägt unter anderem Ihre Identifikationsdaten, die Bezeichnung des Arzneimittels, Darreichungsform, Menge und Dosierung sowie die Angaben zum ausstellenden Arzt samt Ausstellungsdatum. Das Rezept gilt als Privatrezept. Sie zahlen den vollen Preis des Arzneimittels; eine Abrechnung über die e-card findet nicht statt.

Sie drucken das PDF aus und nehmen den Ausdruck in eine Apotheke mit. Einen PIN-Code gibt es dabei nicht. Legen Sie das Rezept innerhalb eines Monats nach dem Ausstellungsdatum vor: Nach § 4 des Rezeptpflichtgesetzes verliert es seine Gültigkeit, wenn die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach der Ausstellung erfolgt.

Wichtig und oft missverstanden: Ein Rezept bedeutet keine Abgabepflicht im Einzelfall. Die Apothekerin oder der Apotheker prüft das Dokument fachlich und darf die Abgabe ablehnen, wenn begründete Zweifel an Echtheit, Inhalt oder Zuordnung bleiben. Wir sagen deshalb keine Abgabe zu: Ob das Rezept eingelöst wird, entscheidet die Apotheke vor Ort. Bei GLP-1-Präparaten kann zusätzlich die Verfügbarkeit vor Ort eine Rolle spielen.

Was die Anfrage kostet und was Sie zusätzlich einplanen

Die Gebühr beträgt 29,90 €. Sie ist das Honorar für die ärztliche Beurteilung Ihrer Angaben, nicht der Kaufpreis eines Dokuments und schon gar nicht der Preis eines Arzneimittels. Bezahlt wird also die Prüfung, deren Ergebnis auch eine Ablehnung sein kann; lehnt der Arzt aus medizinischen oder rechtlichen Gründen ab, erstatten wir die Gebühr vollständig. Die vorrangige Bearbeitung kostet zusätzlich 9,90 € und ist freiwillig.

Davon getrennt zu betrachten sind die Kosten des Arzneimittels. Es gilt als Privatrezept: Das Arzneimittel bezahlen Sie in der Apotheke selbst. Eine Kostenerstattung durch den Sozialversicherungsträger ist die Ausnahme, nach dessen Regeln und oft mit vorheriger Bewilligung. Den konkreten Preis nennt die Apotheke auf Anfrage; wir handeln nicht mit Arzneimitteln und nennen keine Medikamentenpreise.

Ob unser Honorar bei Ihrem Sozialversicherungsträger eingereicht werden kann, klären Sie bitte dort. Wir stellen dazu keine Zusage auf und rechnen selbst nicht mit der ÖGK oder einem anderen Träger ab.

Einplanen sollten Sie außerdem die begleitende Betreuung vor Ort: Kontrolltermine, Blutdruck- und Laborkontrollen. Sie ist Teil einer ordentlich geführten Therapie und in unserer Gebühr nicht enthalten.

Wann wir ablehnen

Eine Ablehnung ist bei dieser Leistung ein regulärer Ausgang, kein Betriebsunfall. Die häufigsten Gründe sind absehbar, und es ist besser, sie vorher zu kennen.

Der Arzt lehnt ab, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, wenn Ihre Angaben in sich widersprüchlich sind, wenn eine Gegenanzeige vorliegt oder wenn der Beginn oder die Fortführung der Behandlung nach Aktenlage eine Untersuchung erfordert, die wir nicht durchführen können.

Ein eigener Punkt ist Ozempic. Das Präparat enthält denselben Wirkstoff wie Wegovy, ist in Österreich aber ausschließlich zur Behandlung des Typ-2-Diabetes zugelassen und nicht zur Gewichtsreduktion. Eine Verordnung von Ozempic zur Gewichtsabnahme wäre eine Anwendung außerhalb der Zulassung, und eine solche Anfrage lehnt der Arzt ab. Das ist keine Förmelei: Bei den Lieferengpässen von Ozempic im Jahr 2023 wies das BASG darauf hin, dass jede Anwendung außerhalb der Zulassung, auch zur Gewichtskontrolle, die Verfügbarkeit für Menschen mit Typ-2-Diabetes gefährdet.

Generell nicht verordnen wir Suchtgifte und psychotrope Stoffe. Diese Gruppen verordnen wir online nicht; das betrifft auch zentral wirksame Appetitzügler vom Amphetamin-Typ. Ebenso wenig verordnen wir Präparate zur Gewichtsabnahme an Personen mit normalem Körpergewicht.

Zur Rückerstattung gilt eine klare Regel. Sagt der Arzt aus medizinischen oder rechtlichen Gründen Nein, überweisen wir Ihnen die Gebühr zurück. Werden Unterlagen angefordert, haben Sie dafür mindestens 7 Tage Zeit, wir erinnern Sie an die Frist und verlängern sie auf Ihren Wunsch; lässt sich die Prüfung auch dann nicht abschließen, beenden wir die Anfrage und erstatten Ihnen die Gebühr vollständig. Die Gebühr deckt die Beurteilung, nicht die Ausstellung eines Dokuments.

Wann dieser Weg der falsche ist

Es gibt Situationen, in denen eine schriftliche Beurteilung aus der Ferne die schlechtere Wahl ist, unabhängig davon, wie gut Ihre Unterlagen sind.

Das gilt zuerst für einen Therapiebeginn, der eine Abklärung vor Ort braucht: wenn Begleiterkrankungen unklar sind, wenn Untersuchung und Laborwerte erst erhoben werden müssen oder wenn Sie ein ausführliches Gespräch über Ziele, Dauer und Nebenwirkungen suchen. Dafür brauchen Sie eine Ordination, und der Arzt wird Ihnen diesen Weg dann empfehlen.

Das gilt ebenso bei neuen oder unklaren Beschwerden unter laufender Therapie. Anhaltende starke Oberbauchschmerzen mit Ausstrahlung in den Rücken, anhaltendes Erbrechen mit Flüssigkeitsverlust oder wiederholte Unterzuckerungen gehören ärztlich untersucht und nicht per Formular beurteilt. In solchen Fällen setzen Sie die Anwendung aus und suchen ärztliche Hilfe. Zur Einordnung: Sehr häufig sind laut Produktinformation von Wegovy unter anderem Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Verstopfung, Bauchschmerzen, Kopfschmerzen und Müdigkeit, und über den Flüssigkeitsverlust kann in seltenen Fällen die Nierenfunktion leiden. Häufig sind Gallensteine, gelegentlich eine akute Entzündung der Bauchspeicheldrüse; bei Verdacht darauf wird das Präparat abgesetzt und bei bestätigter Entzündung nicht wieder begonnen. Sehr selten tritt unter Semaglutid laut derselben Produktinformation eine Durchblutungsstörung des Sehnervs auf, die nichtarteriitische anteriore ischämische Optikusneuropathie (NAION), und zwar ohne bestimmtes Zeitfenster nach Behandlungsbeginn. Bemerken Sie einen plötzlichen Sehverlust oder ein rasch schlechter werdendes Sehen, lassen Sie das umgehend augenärztlich untersuchen; bestätigt sich eine NAION, wird Semaglutid abgesetzt.

Wenig sinnvoll ist der Weg außerdem, wenn Sie mehrere Dauermedikamente einnehmen, die aufeinander abgestimmt werden müssen, wenn ein Präparatewechsel oder eine geplante Dosisreduktion ansteht, wenn Sie die Therapie beenden möchten oder wenn Sie eine Schwangerschaft planen. Diese Entscheidungen brauchen eine Verlaufsbetreuung.

Und er ist der falsche Weg, wenn Sie Beratung suchen. Wer Fragen zu Ernährung, Bewegung, Verträglichkeit oder Alternativen besprechen möchte, findet bei uns keinen Gesprächspartner, weil wir keine Telekonsultation anbieten. Dafür sind eine Ordination, eine Ernährungsberatung oder eine Apotheke die richtigen Anlaufstellen. In akuten Situationen wenden Sie sich an den Gesundheitsruf 1450, in bedrohlichen Situationen an die Rettung unter 144.

Wer diese Seite verantwortet

Autor und medizinische Prüfung: lek. Damian Wojno, Approbation Nr. 3211301, für MEDINOW Sp. z o.o. Das Rezept ist ein Privatrezept und wird nicht über die Sozialversicherung abgerechnet.

Eine körperliche Untersuchung oder Notfallhilfe leistet dieser Beitrag nicht. Bei akuten Beschwerden wenden Sie sich an eine Ordination, an den Gesundheitsruf 1450 oder in bedrohlichen Situationen an die Rettung unter 144.

Die Angaben zu Wirkung, Anwendung und Nebenwirkungen sind eine Zusammenfassung. Verbindlich ist die jeweils aktuelle Fachinformation des konkreten Präparats, die über das Arzneispezialitätenregister des BASG öffentlich abrufbar ist. Präparate empfehlen und Arzneimittelpreise anbieten dürfen wir nicht, denn rezeptpflichtige Medikamente dürfen bei Laien nicht beworben werden. Auch Apotheken empfehlen wir keine; ob ein Rezept angenommen wird, klärt die Apotheke vor Ort selbst.

Bekomme ich ein Rezept, wenn ich noch nie eine Abnehmspritze angewendet habe?

Ja, eine Erstverordnung ist möglich, wenn der Fragebogen eindeutige Indikationen und keine Gegenanzeigen zeigt: einen Körpermassenindex von 30 oder mehr oder von 27 oder mehr mit mindestens einer gewichtsbedingten Begleiterkrankung. Der Arzt kann aktuelle Angaben zu Körpergewicht und Taillenumfang sowie Laborwerte anfordern und in manchen Fällen vor dem Therapiebeginn eine persönliche Untersuchung empfehlen. Am einfachsten ist die Fortführung einer bereits begonnenen Behandlung, weil Präparat, Dosisstufe und Verträglichkeit dann bekannt sind. Einen Anspruch auf eine Verordnung gibt es nicht.

Verschreiben Sie Ozempic zum Abnehmen?

Nein. Ozempic und Wegovy teilen sich den Wirkstoff, zugelassen ist Ozempic in Österreich aber nur für Typ-2-Diabetes und nicht zum Abnehmen. Eine Verordnung zur Gewichtsabnahme wäre eine Anwendung außerhalb der Zulassung, die das BASG während der Lieferengpässe ausdrücklich als Gefahr für die Versorgung von Menschen mit Diabetes bezeichnet hat; eine solche Anfrage lehnt der Arzt ab. Wer wegen des Körpergewichts behandelt werden möchte, spricht mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt über die dafür zugelassenen Präparate.

Wie lange dauert die Beurteilung?

Dazu machen wir keine Zusage. Die Dauer hängt vom Andrang und davon ab, wie vollständig Ihre Angaben und Unterlagen sind; fehlt etwas, fragen wir schriftlich nach und der Vorgang bleibt bis zu Ihrer Antwort offen. Eine vorrangige Bearbeitung für zusätzlich 9,90 € ordnet Ihre Anfrage in der Reihenfolge vor, verspricht aber keine Bearbeitungsdauer und beeinflusst die medizinische Entscheidung nicht.

Was kostet die Anfrage und ist das Medikament inbegriffen?

Die Gebühr beträgt 29,90 € und deckt die ärztliche Beurteilung, nicht das Arzneimittel. Das Präparat kaufen Sie in der Apotheke und bezahlen es dort selbst; den konkreten Preis nennt die Apotheke. Optional kostet eine vorrangige Bearbeitung zusätzlich 9,90 €.

Zahlt die ÖGK die Behandlung?

In aller Regel nicht. Ein Rezept aus einem anderen EU-Staat wird in Österreich wie ein Privatrezept behandelt, das Arzneimittel bezahlen Sie selbst. Eine Kostenerstattung durch den Sozialversicherungsträger ist die Ausnahme, nach dessen Regeln und oft mit vorheriger Bewilligung; ob sie in Ihrem Fall erreichbar ist, klären Sie mit Ihrem Sozialversicherungsträger. Wir rechnen mit keinem Träger ab.

Muss die Apotheke das Dokument annehmen?

Das können wir nicht zusagen. Eine in einem anderen EU-Staat ausgestellte Verschreibung ist nach Artikel 11 der Richtlinie 2011/24/EU anzuerkennen, sofern das Arzneimittel in Österreich zugelassen und verkehrsfähig ist. Anerkennung bedeutet aber keine Abgabepflicht im Einzelfall: Bleiben nach fachlicher Prüfung begründete Zweifel an Echtheit, Inhalt oder Zuordnung, darf die Apotheke ablehnen. Das gilt für inländische Verschreibungen genauso. Ob das Rezept eingelöst wird, entscheidet die Apotheke vor Ort.

Wird das Honorar erstattet, wenn der Arzt ablehnt?

Sagt der Arzt aus medizinischen oder rechtlichen Gründen Nein, überweisen wir Ihnen die Gebühr zurück. Werden Unterlagen angefordert, haben Sie dafür mindestens 7 Tage Zeit, wir erinnern Sie an die Frist und verlängern sie auf Ihren Wunsch; lässt sich die Prüfung auch dann nicht abschließen, beenden wir die Anfrage und erstatten Ihnen die Gebühr vollständig. Bezahlt wird die Beurteilung, nicht die Ausstellung eines Dokuments. Diese Regel steht auch in den AGB.

Versenden Sie Medikamente nach Österreich?

Nein. Wir handeln nicht mit Arzneimitteln und betreiben keine Apotheke; der Versand rezeptpflichtiger Arzneimittel nach Österreich ist untersagt. Sie erhalten von uns ausschließlich das ärztliche Dokument als PDF per E-Mail und nehmen den Ausdruck in eine öffentliche Apotheke mit. Einen PIN-Code gibt es dabei nicht, weil kein österreichisches e-Rezept erzeugt wird.